Satzung der Wählergemeinschaft
„Altenbekener Bürger Allianz“ (ABA)
§ 1
Name, Sitz und Zweck der Wählergemeinschaft (WG)
1. Die WG nennt sich „Altenbekener Bürger Allianz“ (ABA)
2. Sitz der WG ist Altenbeken; die Geschäftsadresse ist jeweils die des 1.Vorsitzenden/ der 1. Vorsitzenden.
3. Die ABA will das öffentliche Leben in Altenbeken, Buke und Schwaney im Dienst der Bürgerinnen und Bürger bürgernah, sachbezogen und unabhängig dem Wohle der Einwohner in allen drei Ortsteilen verpflichtet auf der Grundlage der persönlichen Entscheidungsfreiheit des Einzelnen demokratisch gestalten.
4. Zur Erreichung dieser Ziele beteiligt sich die ABA am politischen Leben der Gemeinde Altenbeken, insbesondere durch Beteiligung an den Wahlen zum Rat der Gemeinde und zur Bürgermeisterwahl.
5. Mit Zwei-Drittel-Mehrheit kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass sich die WG ABA auch an der Wahl zum Kreistag und an den Wahlen zu anderen Bürgervertretungen beteiligt.
§2
Gemeinnützigkeit
Die ABA verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die WG ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der WG. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Mitglied der WG kann werden, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, seinen Wohnsitz in der Gemeinde Altenbeken hat und die Ziele und den Zweck der WG bejaht.
2. Über eine Mitgliedsaufnahme entscheidet der Vorstand.
3. Bei Zurückweisung eines Aufnahmeantrages entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss eines Mitglieds. Der Austritt kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden.
5. Die Mitgliederversammlung kann mit Zwei-Drittel-Mehrheit der vertretenen Stimmen ein Mitglied aus der WG ausschließen, wenn
das Mitglied einer anderen Gemeinschaft angehört, deren Tätigkeit sich nicht mit den Zielen des Vereins in Einklang bringen lässt oder
das Ansehen des Vereins in einer Weise geschädigt wird, dass die Mitgliedschaft nicht länger zumutbar ist oder
ein sonstiger wichtiger Grund im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen für den Ausschluss gegeben ist.
§ 4
Fördermitglied
Förderndes Mitglied kann werden, wer die WG bei der Erfüllung seines satzungsgemäßen Zieles ideell oder materiell unterstützt. Fördernde Mitglieder haben weder aktives noch passives Wahlrecht. Sie können an allen Mitgliederversammlungen teilnehmen und haben dort Rede-, Antrags- und Vorschlagsrecht. § 3 Abs. 2 bis 5 finden entsprechende Anwendung.
§ 5
Rechte der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Gesetze und der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen.
2. Nur Mitglieder können in Organe und Gremien der ABA gewählt werden.
3. Als Bewerber/Bewerberinnen bei Kommunalwahlen können sowohl für die Direktwahl als auch für die Reserveliste nur Mitglieder aufgestellt werden.
§ 6
Beiträge
Es wird kein Beitrag erhoben.
§ 7
Vorstand des Vereins
1. Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern:
dem Vorsitzenden/der 1. Vorsitzenden
dem 1. Stellvertreter/der 1. Stellvertreterin
dem Schriftführer/der Schriftführerin
2. Gerichtlich und außergerichtlich wird die WG durch den 1. Vorsitzenden/die 1. Vorsitzende allein oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende/die stellvertretende Vorsitzende mit den weiteren Vorstandsmitgliedern nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden/der 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.
3. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören die ordnungsgemäße Führung aller für die WG nach der Satzung und der Mitgliederversammlung notwendigen Formalitäten und Geschäfte. Er trifft die Entscheidungen in Sitzungen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Über die Sitzungen sind Ergebnisprotokolle zu führen und aufzubewahren.
§ 8
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens 20 v.H. der Mitglieder mit Angabe der Tagesordnung schriftlich oder durch Anzeige in der örtlichen Presse einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist auf bis zu sieben Tage verkürzt werden.
2. Jedes Mitglied hat bei der Mitgliederversammlung eine Stimme. Abstimmungen erfolgen in Personalangelegenheiten schriftlich und geheim, in allen anderen Angelegenheiten offen, es sei denn, eine geheime Abstimmung wird beantragt.
3. Die Versammlung leitet der 1. Vorsitzende/die 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfalle der Stellvertreter/die Stellvertreterin.
4. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer/der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.
5. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die
Wahl und Abberufung des Vorstandes. Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden jeweils für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Vorzeitig ausscheidende Mitglieder des Vorstandes sind in der nächsten Mitgliederversammlung durch Ergänzungswahl für die Dauer der restlichen Amtszeit zu ersetzen.
Wahl der Kandidaten zum Gemeinderat und zum Bürgermeister.
Verabschiedung der Programme für die grundsätzliche Tätigkeit der Gemeinschaft und zu den jeweiligen Kommunalwahlen.
Einrichtung weiterer Gremien zur Erfüllung der politischen Arbeit. Aufstellung von Geschäftsordnungen
Entlastung des Vorstandes.
Satzungsänderungen.
Auflösung der WG.
6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung von Abs. 6a – 6g werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Satzungsänderungen und/oder die Auflösung des Vereins können nur in einer mit diesem/diesen Tagesordnungspunkten einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
§ 9
Auflösung der Gemeinschaft
Wird die WG ABA aufgelöst, fällt das vorhandene Vermögen einer Hilfsorganisation zu.
Eingereicht und genehmigt: Gemeinde Altenbeken, den 12.12.2008
Aktualisiert für die Kommunalwahl 2020
Am: 01.09.2020